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Infoblatt
Herausgegeben vom Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege e. V. www.gartenbauvereine.org
Vereinshaftpflichtversicherung
Die Gartenbauvereine kommen in den Genuss einer Vereinshaftpflichtversicherung, die über den Bayerischen Lan- desverband für Gartenbau und Landespflege abgeschlossen wurde und aus einem Anteil des Jahresmitgliedsbeitrages finanziert wird.
Typisches Kennzeichen jeder Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung - unabhängig davon, ob privat oder für einen Verein - gewährt dem Versicherungsnehmer laut den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) nur Versicherungsschutz für Schäden an Personen oder Sachen, für die er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dies bedeutet mit etwas einfacheren Worten, dass eine Haftpflichtversi- cherung nie für Schäden aufkommt, die man sich selbst zufügt oder für die man laut Abmachung mit einem (Ge- schäfts-)Partner eine Vertragshaftpflicht übernommen hat. Das heißt wiederum, dass grundsätzlich kein Versicherungs- schutz besteht für Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen hat.
Versicherungsschutz generell nur für satzungsgemäße Tätigkeiten
Als selbstverständlich sollte außerdem vorausgesetzt werden, dass die Vereinshaftpflichtversicherung nur für Schäden aufkommt, die aus satzungsgemäßen oder sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen herrühren. Hierzu gehören u. a. auch Gartenfeste, Jugendbälle, Jubiläumsveranstaltungen, Vorträge, Lehrgänge und Festumzüge ohne Fahrzeuge und ohne Tiere. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gartenbauvereine, der Kreis- und Bezirks- verbände und des Landesverbandes sowie aller Personen, die im Auftrag der Vereine und Verbände tätig werden in dieser Eigenschaft.
Grundsätzliche Versicherungsausschlüsse
Ausgeschlossen von der Vereinshaftpflichtversicherung bleiben generell Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf das Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen und nicht auf den Besitz, den Betrieb und das Lenken von Luft- und Wasserfahrzeu- gen aller Art. Ebenfalls kein Versicherungsschutz wird gewährt für Sachschaden, der durch allmähliche Einwirkung z. B. von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, Abwässer, Erdrutschungen und Erschütterungen infolge Rammarbeiten entsteht.
Über die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AHB) hinausgehender Schutz
Durch Zusatzklausen als Ergänzung zu den AHB ist u. a. mit versichert ist die gesetzliche Haftpflicht • aus der Vermietung und Verpachtung vereinseigener Gebäude und Grundstücke inkl. Gerätschaften bis zu einem
jährlichen Mietwert von € 30.000. • als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer veranschlagten Bausumme von € 100.000. • aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz mit nicht mehr
als 6 km/h, selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h, Kfz-Anhängern, soweit diese nicht in
Verbindung mit einem zulassungs- und versicherungspflichtigen Zugfahrzeug gebraucht werden. • aus Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen von Land- und Wasserfahrzeugen und Containern. • aus der Restauration in eigener Regie. • aus dem Auf- und Abbau sowie der Verwendung von Zelten und Bühnen für Veranstaltungen. • aus dem Aufstellen einschließlich Verkehrssicherung von Mai-, Kirchweih- und Weihnachtsbäumen. • aus der Bereitstellung und dem Betrieb von Hüpfburgen ohne Größenbegrenzung. • aus Freizeitveranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen (auch Nichtvereinsmitglieder). • von Lehrfahrten, Ausflüge und Gruppenreisen. • bei Mietsachschäden an gemieteten Gebäuden und/oder Räumen. • aus der Produkthaftung wegen Schäden, die durch in vereinseigenen Keltereieinrichtungen hergestellten Obstfer-
tigprodukten entstanden sind - ohne Mengenbegrenzung! • aus dem Vermieten und Verleihen von Arbeitsmaschinen, Anhänger oder Kfz auch an Nicht-Mitglieder.
Unterlagen und Hilfen für die VereinsarbeitAußergewöhnliche Tätigkeiten
Außergewöhnliche und/oder nicht vereinsübliche Tätigkeiten und Veranstaltungen, die mit einem erhöhten Risiko verbunden sind, sollten der Versicherung gemeldet und je nach Art der Aktivität separat versichert werden. Hierzu gehören z. B. Umzüge mit (Groß-)Tieren und Kfz, Tribünenaufbau und Einsatz von Großgeräten. Außerdem fällt dar- unter die gesetzliche Haftpflicht eines Reiseveranstalters bzw. Reisevermittlers nach §§ 651 a- 651 m des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für sie ist ebenfalls ein besonderer Versicherungsschutz zu vereinbaren.
Deckungssummen
Die Summen betragen für Personenschäden
Sachschäden
Vermögensschäden
Schäden an gemieteten Gebäuden und/oder Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwässer
Sonstige Schäden an gemieteten Gebäuden und/oder Räumen Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen
Verfahrensablauf nach Eintritt eines Schadenereignisses
€ 2.000.000 € 1.000.000 € 100.000
€ 150.000 € 50.000 (Selbstbeteiligung € 500)
€ 1.100.
Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen im Rahmen einer Vereinsaktivität zu einem Schadenereignis gekommen sein, so bitten wir, den Schaden der Geschäftsstelle des Landesverbandes in München umgehend zu melden. Hierfür ge- nügt ein formloses Schreiben mit Angabe von Daten der beteiligten Personen und der Umstände, die zum Schaden geführt haben. Die Meldung wird dann weiter geleitet an die Bernhard-Assekuranzmakler GmbH – International, die mit dem Meldenden Kontakt aufnimmt und in einer „Schadenanzeige Haftpflicht“ um eine detaillierte Beschreibung des Schadens bittet. Die weitere Schadensbearbeitung läuft dann nicht mehr über den Landesverband, sondern aus- schließlich über die Bernhard-Assekuranzmakler ab.
Ansprechpartner in Versicherungsangelegenheiten
Seit Februar 2004 ist für die Abwicklung von Anfragen und Schadensmeldungen bezüglich der Vereinshaftpflicht- und auch der Unfallversicherung die Bernhard-Assekuranzmakler GmbH – International zuständig. Die Bernhard- Assekuranz tritt dabei als vom Landesverband bevollmächtigter Makler auf, der jahrzehntelange Erfahrung in der Ver- sicherung von Verbänden hat. So können die immer komplexeren und komplizierteren Versicherungsangelegenheiten und -fragen der Mitglieder nun von Spezialisten kompetent und schnell beantwortet und behandelt werden (www.bernhard-assekuranz.com, Tel. 08104/89 16-28). Der Landesverband erweitert dadurch sein Dienstleistungsan- gebot und verbessert seinen Service, ohne dass den Mitgliedern durch höhere Versicherungsbeiträge Mehrkosten ent- stehen würden.
Treten hinsichtlich der Versicherungen Fragen auf, möchte man Informationen über zusätzliche Versicherungen oder geht es um die Bearbeitung von Schadensfällen, kann man sich direkt an die Bernhard-Assekuranzmakler GmbH – International wenden. Die Bernhard-Assekuranz wird zudem auch dann eingeschaltet, wenn es um schriftliche Bestätigungen bestehenden Versicherungsschutzes geht, z. B. um die Ausstellung eines Nachweises der Veranstalterhaftpflicht, der von der Ge- meinde oder Stadt bei Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter verlangt werden kann. Solche Nachweise darf nur das beauftragte Versicherungsmaklerbüro, nicht aber der Landesverband, ausstellen.
Fazit der Vereinshaftpflichtversicherung
Abschließend lässt sich sagen, dass die Vereinshaftpflichtversicherung grundsätzlich Vereinen Versicherungsschutz vor existentiellen Bedrohungen durch Ansprüche Dritter gewährt, andererseits keine Rundumversicherung gegen alle erdenklichen Haftpflichtansprüche sein kann. Vor allem Letzteres sollte man sich bitte mit gesundem Menschenvers- tand immer vor Augen halten. Dem Landesverband ist es gelungen, mit Hilfe der Bernhard-Assekuranz Bedingungen auszuhandeln, die der Vereinswirklichkeit in den meisten Fällen gerecht wird. Sind darüber hinaus Vereinsveranstal- tungen geplant, die außergewöhnlich oder mit besonderen Gefahren verbunden sind, können gezielte Informationen am besten direkt von der Bernhard-Assekuranzmakler eingeholt und - wenn nötig - individueller Versicherungsschutz separat vereinbart werden.
Herausgeber: Bayerischer Landesverband für Gartenbau und Landespflege e. V. ␣ Herzog-Heinrich-Str. 21 ␣ D-80336 München ␣ Telefon: 089/54 43 05 – 0 (2008)

 

Infoblatt
Herausgegeben vom Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege e. V. www.gartenbauvereine.org
Gesetzliche Unfallversicherung im Ehrenamt

 

Das seit dem 1. Januar 2005 gültige „Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen“ sowie das seit dem 5. November 2008 in Kraft getretene „Gesetz zur
Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung“ ist sehr zu begrüssen: Durch beide Gesetze können ehrenamtlich tätige Personen in den Genuss von gesetzlichem Unfallversicherungsschutz kommen, was vorher nur in sehr eingeschränktem
Umfang der Fall war. In dem vorliegenden Infoblatt werden die wesentlichen Bedingungen der neuen Versicherung vorgestellt. Wer sich intensiver mit der Thematik auseinandersetzen möchte, kann dies mit Hilfe der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de„Zu Ihrer Sicherheit“ – Unfallversichert im Ehrenamt tun.
 
Ehrenamtliche Tätigkeiten für Kommunen
Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen ehrenamtlich engagieren sind nunmehr versichert, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied. Damit ist die Vereinsmitgliedschaft, die in der Vergangenheit den Versicherungsschutz regelmäßig hat scheitern lassen, nun unschädlich für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes.
 
Wann besteht Versicherungsschutz?
Im Auftrag der Gemeinde werden die Engagierten tätig, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein eigenes Projekt der Gemeinde handelt. Handelt es sich dagegen um ein Projekt des Vereins, so kann die Gemeinde auch hierfür Unfallversicherungs-schutz verschaffen. Für die erforderliche Zustimmung ist gesetzlich vorgesehen, dass sie regelmäßig im Vorfeld durch ausdrückliche Einwilligung erfolgt. In besonderen Fällen kann die Zustimmung statt der an sich erforderlichen (vorherigen) ausdrücklichen Einwilligung auch noch nachträglich erteilt werden, und zwar durch eine schriftliche Genehmigung der Kommune. Dies gilt z. B. dann, wenn eine vorherige Einwilligung wegen Dringlichkeit des Handelns nicht eingeholt werden konnte. Beispiele für bürgerschaftliche Aktivitäten am Wohnort sind Anlage und Pflege von Spielplätzen (Spielplatzpatenschaften), Aufräumaktionen zur Müllbeseitigung und Pflege kommunaler GrünflaÅNchen.
Zuständiger Versicherungsträger für kommunale Einrichtungen
 
Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) 80791 München, 089/3 60 93-0 Internet: www.bayerguvv.de
 
Freiwillige Versicherung für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützig anerkannten
Organisationen
Gartenbauvereine – und zwar nur solche, die gemeinnützig anerkannt sind – können für ihre gewählten oder beauftragten Ehrenamtsträger auf freiwilliger Basis Unfallversicherungsschutz vertraglich begründen. Für diese freiwillige Versicherung muss ein Antrag beim zuständigen Versicherungsträger gestellt werden, wobei es sich hier i. d. R. um die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) handelt.
 
Kreis der versicherbaren Personen
Grundsätzlich versicherbar sind neben den Vorsitzenden, den Ämtern der Kassen- und Schriftführung auch Beisitzer oder sonstige „Amtsträger“, sofern sie in dieses Amt gewählt wurden oder damit beauftragt sind. Bei Letzteren handelt es sich um Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen.
Versichert sind dabei die Tätigkeiten, die mit dem Amt verbunden sind. Das bedeutet, dass beispielsweise der 1. Vorsitzende nicht versichert ist, wenn er solche Tätigkeiten ausübt, die nicht notwendiger Weise mit seinem Wahlamt des
Vorsitzenden zu tun haben. Ebenfalls zu beachten ist, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung vorrangig nicht personenbezogen geregelt ist, sondern sich auf einzelne ausgeübte Tätigkeiten bezieht. Eine Person kann also in verschiedenen Funktionen nach unterschiedlichen Kriterien versichert sein. Für jede der ehrenamtlichen Tätigkeiten in verschiedenen Organisationen (z. B. 1. Vorsitzende im Gartenbauverein und Beisitzerin im Kreisverband) ist eine gesonderte freiwillige Versicherung erforderlich.
 
Unterlagen und Hilfen für die Vereinsarbeit
Zuständiger Versicherungsträger und Versicherungsmodalitäten
Am einfachsten können sich Vereine per E-Mail mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen, um
die freiwillige Versicherung abzuschließen oder die von der Berufsgenossenschaft im Internet angebotenen Anmeldeformulare
nutzen (http://www.vbg.de/service/ehrenamteb.jsp). Möglich ist natürlich aber auch eine Kontaktaufnahme per Post oder Telefon:

 

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
(VBG)
Bezirksverwaltung München:
Postfach 12 15 20, 80037 München
Tel.: 089/500 95-0
Hauptverwaltung:
Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg
Tel.: 040/51 46-29 40
Internet: www.vbg.de
E-Mail: Ehrenamt@vbg.de

 

Darüber hinaus haben ehrenamtlich Tätige auch als Privatperson die Möglichkeit, sich direkt zur Unfallversicherung anzumelden
 
Der Kopfbeitrag je versichertem gewählten oder beauftragten Ehrenamtsträger eines Gartenbauvereines beträgt pro Jahr 2,73 €.
 
Ist ein Rahmenvertrag zur freiwilligen Unfallversicherung für Gartenbau-vereine über den Landesverband sinnvoll?
Dachverbänden wird durch das neue „Gesetz zur Verbesserung des unfallver-sicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen“ die Möglichkeit eröffnet, für die ihnen angeschlossenen Vereine einen Rahmen-vertrag abzuschließen. Jedoch brächte so ein Rahmenvertrag des Landesverbandes für die ehrenamtlich Tätigen in seinen Gartenbauvereinen weder den Vereinen selbst noch dem Landesverband eine Vereinfachung geschweige denn einen Vorteil: Demnach würde der Kopfbeitrag unverändert 2,73 € betragen. Zudem müssten alle Vereine, die eine Versicherung ihrer gewählten oder beauftragten Ehrenamtsträger wünschen, deren Anzahl und Funktion an den Landesverband melden, welcher
wiederum die Meldung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft weiterzuleiten hat. Diese Meldung und die daran anschließende Beitragszahlung sind an genau definierte und eng begrenzte zeitliche Fristen gebunden.

 

Nachteile eines Rahmenvertrages
Ein Rahmenvertrag, wie ihn die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft den Verbänden vorschlägt, ist nicht sinnvoll und nicht praktikabel, da
• kein Beitragsnachlass für Ehrenamtsträger eingeräumt wird
• der Meldeaufwand für Vereine der gleiche bleibt, wie bei einer direkten Meldung    bei der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft
• zusätzlich ein enormer Verwaltungsaufwand auf den Landesverband zukommt
• noch nicht alle Vereine gemeinnützig anerkannt sind
• nur die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands für sich verbuchen würde, da sie als einzigen Ansprechpartner den Landesverband hätte, der aber seinerseits alle Fragen und Unklarheiten mit den
einzelnen Gartenbauvereinen klären müsste. Aus diesen Gründen ist es viel effektiver, wenn sich die Gartenbauvereine – und zwar nur die tatsächlich gemeinnützig anerkannten – direkt an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wenden und die individuell gewünschte Anzahl an Ehrenamtsträgern freiwillig unfallversichern.
Fazit der gesetzlichen Unfallversicherung im Ehrenamt
Die durch das seit Januar 2005 gültige „Gesetz zur Verbesserung des unfallver-sicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen“ und durch das seit November 2008 ergänzte „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung“ mögliche Versicherung für aktive Ehrenamtsträger ist sehr empfehlenswert, da es den freiwillig versicherten Ehrenamtlichen dieselben Leistungen eröffnet wie versicherten Arbeitnehmern in einem Beschäftigungs-verhältnis. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet einen so umfassenden Schutz gegen Unfallrisiken, den andere Versicherungssysteme– auch die vom Landesverband für seine Mitglieder abgeschlossene Unfallversicherung – für diesen Beitrag nicht leisten können. Deswegen handelt es sich auch nicht um eine unnötige Doppel-versicherung. Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung reicht bei einem Kopfbeitrag von nur 2,73 € von der Heilbehandlung über die Rehabilitation bis hin zu Rentenleistungen an den Versicherten und seine Hinterbliebenen sowie eine umfangreiche Unterstützung zur Prävention von Unfällen.